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Satzung
Präambel
In seiner Arbeit verfolgt onEWay e.V. das Ziel, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen, verantwortungsbewussten Menschen zu begleiten und zu fördern. Familien sollen präventiv unterstützt und begleitet werden.
Die Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien durch Beratung, Förderung und Kooperation bilden einen Arbeitsschwerpunkt. Die Begleitung soll durch therapeutische, sozial- und sonderpädagogische Kompetenzen erfolgen. Die Entwicklung soll insbesondere durch Elemente aus Sport-, Spiel-, Abenteuer-, Erlebnis-, Medien- und Musikpädagogik angeregt werden.
Über Medien aus diesen Disziplinen erfahren Kinder und Jugendliche ihre eigene Wirksamkeit, Belastbarkeit und Beziehungsfähigkeit, können ein Verhaltensrepertoire entwickeln, Selbstvertrauen aufbauen und Verantwortungsgefühl für sich und andere entwickeln. Pro-soziale Verhaltensweisen wie Emphatie, Kooperationsfähigkeit und Teamgeist können so entstehen, was gerade im Hinblick auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Integration in schulische Settings, Gewalt- und Suchtprävention, aber auch für den sicheren Übergang ins Berufsleben von zentraler Bedeutung ist.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Integration von Kindern und Jugendlichen, die in sozial und ökonomisch benachteiligtem Milieu aufwachsen und deshalb von gesellschaftlichem Ausschluss bedroht sind.
onEWay e.V. strebt eine enge Kooperation mit Schulen (insbesondere Förderschulen, Grund- und Hauptschulen) und anderen Trägern der Jugendhilfe an. Die Arbeit wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „onEWay e.V. - Verein zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien“ und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg).
(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient der freien Jugendhilfe im Sinne der Präambel. Schwerpunkte der Arbeit sind:
· Systemische Familien- und Einzelfallberatung bei emotional-sozialer Schwerpunktsetzung mit der Zielsetzung der Vernetzung von Hilfen,
· Einzelfall- und Familiencoaching in problematischen Lebenssituationen,
· Organisation und Durchführung von Projekten für Kinder und Jugendliche zur Anbahnung pro-sozialer Verhaltensweisen,
· Gewalt-, Anti-Aggressions- und Suchtpräventionsprojekte an Schulen und in der freien Jugendarbeit,
· Begleitung von Ganztagsangeboten, Arbeitsgemeinschaften, Klassenfahrten und Projekten an Kindergärten und Schulen unter Zielsetzungen wie Entwickeln von Verhaltensrepertoire, Stärkung der Beziehungsfähigkeit, Stärkung von Selbstbewusstsein, Persönlichkeitsentwicklung, Vorbereitung auf den Übergang in die Schule, Vorbereitung auf den Übergang in das Berufsleben,
· Gezielte Angebote speziell für Mädchen oder Jungen,
· Ferien- und Wochenendangebote,
· Aus- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen und Menschen in sonderpädagogischen, sozialpädagogischen, allg. pädagogischen und sozialen Berufen,
· Im Einzelfall die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, um die Teilnahme an Klassenfahrten oder Unternehmungen zu ermöglichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als MitgIieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. (DPWV) für Zwecke der Jugendhilfe. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Der Verein gewährt mildtätige Zuwendungen im Einzelfall auf Antrag und Nachweis der Bedürftigkeit. Andere Fördermöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will.
(2) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder auf andere Weise unterstützen will. Insbesondere sind alle Kooperationspartner des Vereins eingeladen, fördernde Mitglieder zu werden.
(3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied nach dessen Anhörung durch Beschluss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausschließen, wenn dies das Vereinswohl erfordert; das ausgeschlossene Mitglied kann verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung beschließt, ob der Ausschluss rückgängig gemacht werden soll.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für verschiedene Gruppen von Mitgliedern (z.B. ordentliche und fördernde Mitglieder, kooperierende Institutionen) kann der Beitrag unterschiedlich hoch sein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen jeweils zwei den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Die VorstandsmitgIieder werden aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.
(4) Ein Vorstand und einzelne VorstandsmitgIieder können abgewählt werden, wenn ihnen drei Viertel der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
(6) Der Vorstand kann Geschäftsführer für den Verein bestellen und ihnen Vollmachten erteilen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in jedem Geschäftsjahr einmal einzuberufen. Weitere MitgIiederversammlungen können einberufen werden, wenn das Vereinswohl dies erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen MitgIieder.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Mitglieder können die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte verlangen, wenn sie dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist zuständig, für:
a) die Entlastung des Vorstands
b) die Wahl des Vorstands
c) die Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds
d) die Wahl von Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
f) Satzungsänderungen
g) Änderungen des Vereinszweckes
h) die Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlungen ist von einem hierzu von der Versammlung gewählten Mitglied ein Protokoll zu schreiben und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Geschäftsjahr und Schlussvorschrift
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Falls infolge Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.
Oldenburg, den 17.06.2008